Verbindliche Bedingungen zur Einreichung einer Verschlusssache im Rahmen des Stealth-Audits gemäß §§ 1 ff. dieser Ordnung (nachfolgend „BfS-AVVO").
Die nachstehende Ordnung regelt das Verhältnis zwischen der antragstellenden natürlichen oder juristischen Person (nachfolgend „der/die Antragsteller:in") und der Bundesagentur für Stealth (nachfolgend „die Behörde", „BfS" oder „wir") im Hinblick auf die Einreichung, Bearbeitung, Begutachtung, Weiterverarbeitung sowie die anschließende öffentliche Verwertung von Geschäftsideen, Konzeptskizzen, Pitchdecks, Stealth-Anträgen, Rollkragen-Strategien und sonstigen kreativ-unternehmerischen Verlautbarungen (nachfolgend einheitlich „die Verschlusssache").
Diese Ordnung gilt ausnahmslos und unwiderruflich für sämtliche über das Formular BfS-30/AUDIT eingereichten Verschlusssachen, unabhängig von Form, Format, Sprache, Stimmung oder Tageszeit der Einreichung. Mit Setzen des entsprechenden Häkchens im Antragsformular erklärt der/die Antragsteller:in das vollumfängliche, vorbehaltlose und vorhabenübergreifende Einverständnis mit sämtlichen nachfolgend aufgeführten Bestimmungen.
Der/die Antragsteller:in räumt der Behörde mit Einreichung der Verschlusssache ein einfaches, übertragbares, unterlizenzierbares, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht an der eingereichten Idee, deren Beschreibung, deren Implikationen, deren etwaiger Komik sowie deren mittelbaren und unmittelbaren wirtschaftlichen und psychologischen Nebenwirkungen ein, und zwar zum Zwecke der amtlichen Begutachtung sowie – und das ist der entscheidende Punkt – der öffentlichen, wiederholten und genüsslichen Besprechung, Kommentierung, Persiflage, Analyse, Beurteilung und Verwertung auf sämtlichen vom Behördenleiter betriebenen oder zukünftig zu betreibenden Kanälen sozialer Medien (insbesondere, aber nicht abschließend: X/Twitter, LinkedIn, Instagram, TikTok, YouTube, Threads, Bluesky, Mastodon, Substack, Newsletter, Podcasts, Live-Streams, Konferenzbühnen, Hinterzimmer und sonstige Verbreitungsformen, gleich welcher Art und gleich welcher zukünftigen Erfindung).
Die in § 2 eingeräumten Rechte umfassen insbesondere das Recht, die eingereichte Verschlusssache:
Der/die Antragsteller:in erkennt ausdrücklich an, dass die Behörde keinerlei Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber der eingereichten Verschlusssache übernimmt, und verzichtet im vollumfänglichsten Maße auf sämtliche etwaig bestehenden Ansprüche aus vermeintlicher Vertraulichkeit, vermeintlicher Originalität, vermeintlicher Marktneuheit oder vermeintlich bahnbrechender Disruptionskraft. Die Bezeichnung „Verschlusssache" ist im Sinne dieser Ordnung als satirischer Stilbegriff zu verstehen und entfaltet keinerlei geheimschutzrechtliche Wirkung.
Die Behörde bemüht sich nach pflichtgemäßem Ermessen, personenbezogene Klarnamen, Firmierungen und sonstige eindeutig identifizierende Merkmale der antragstellenden Person bei der öffentlichen Verwertung wegzulassen, sofern diese sich nicht bereits ohnehin selbst öffentlich zur Idee bekannt hat. Eine Garantie hierfür wird ausdrücklich nicht übernommen, insbesondere dann nicht, wenn die Idee derart pointiert ist, dass eine Anonymisierung den humoristischen Eigenwert nachweisbar mindert.
Der/die Antragsteller:in kann die Einwilligung gemäß § 2 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft schriftlich widerrufen. Bereits veröffentlichte Beiträge, Posts, Reels, Threads, Reaktionen, Reaktionen auf Reaktionen sowie deren weitere Verbreitung im Internet bleiben hiervon ausdrücklich unberührt. Das Internet vergisst bekanntlich nicht; die Behörde auch nicht.
Eine Haftung der Behörde für etwaige emotionale, reputationelle, romantische, finanzielle oder anderweitige Folgen einer öffentlichen Besprechung der eingereichten Verschlusssache ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Insbesondere wird keine Gewähr für die wirtschaftliche Tragfähigkeit, die intellektuelle Substanz oder die gesellschaftliche Akzeptanz der eingereichten Idee übernommen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ordnung unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt diejenige Regelung, die der Behörde am meisten nutzt.
Mit Setzen des Häkchens „Ich akzeptiere die Bedingungen der Bundesagentur für Stealth" im Formular BfS-30/AUDIT bestätigt der/die Antragsteller:in, die vorliegende Ordnung in voller Länge gelesen, in vollem Umfang verstanden und in vollem Bewusstsein ihrer Tragweite akzeptiert zu haben. Die Behauptung des Gegenteils ist gemäß § 1 ausgeschlossen.
Hinweis: Die Bundesagentur für Stealth ist ein Satireprojekt. Diese Bedingungen sind humoristischer Natur, beschreiben aber zutreffend, dass eingereichte Ideen tatsächlich öffentlich auf den Social-Media-Kanälen des Betreibers besprochen werden können. Wer das nicht möchte, reicht bitte nichts ein.